Fehler unterlaufen auch dem besten Mitarbeiter. Aus diesem Grund sieht der Gesetzgeber Haftungserleichterungen für Schäden vor, die von Arbeitnehmern im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit verursacht wurden. Dies ist zum Teil darin begründet, dass die Handlungen eines Arbeitnehmers im Auftrag oder zumindest im Sinne des Arbeitgebers erfolgen. Ferner ist gerade bei kostspieligen Betriebsmitteln der vollständige Ausgleich des Schadens durch das Arbeitsentgelt oft nicht zumutbar.

Der betriebliche Schadensausgleich richtet sich daher nicht nur nach dem reinen Schadenswert. Vielmehr kommen der Grad des Verschuldens und das mit der Tätigkeit verbundene Risiko bei der Bemessung der Haftungssumme zum Tragen. So können Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers generell nur durchgesetzt werden, wenn der Schaden nachweislich durch eine Pflichtverletzung entstanden ist, die ein Beschäftigter durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit schuldhaft begangen hat.

Der Grad des Verschuldens entscheidet über die Haftungsquote

In den meisten Fällen trifft den Arbeitnehmer nur ein Teil der Schuld. So können betriebliche Umstände wie auch Zufälle dafür sorgen, dass aufgrund von Unaufmerksamkeit oder einer fahrlässigen Handlung ein Schaden entsteht. Im Rahmen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs wird diesem Umstand in Form einer Abstufung nach dem Grad des Verschuldens Rechnung getragen.

Leichte Fahrlässigkeit

Ein sehr geringes Verschulden liegt vor, wenn der begangene Pflichtverstoß hinsichtlich der Rahmenbedingungen allgemein als entschuldbar anzusehen ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Beschäftigte mit Aufgaben jenseits ihrer beruflichen Qualifikation oder ihres regulären Tätigkeitsfeldes überfordert wurden. In diesem Fall ist daher von einer Arbeitnehmerhaftung abzusehen.

Mittlere Fahrlässigkeit

Missachten Beschäftigte hingegen wissentlich die „im Verkehr erforderliche Sorgfalt“, handeln sie eindeutig fahrlässig. Ein solches fahrlässiges Handeln liegt beispielsweise vor, wenn die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen in Form von betrieblichen Verhaltensregeln bekannt sind. In diesem Fall nimmt der Beschäftigte das Entstehen eines Schadens zumindest billigend in Kauf, wenn er eine Pflichtverletzung begeht.

Liegt eine mittlere Fahrlässigkeit vor, kann der Arbeitnehmer deshalb anteilig in Regress genommen werden. Die Höhe der Haftungsquote hängt dabei von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei eine Vielzahl unternehmensbezogener wie auch intrinsischer Faktoren zur Geltung kommt.

Grobe Fahrlässigkeit

Grob fahrlässig handeln Arbeitnehmer, die gegen die allgemein ersichtliche Sorgfalt verstoßen – die also Regeln missachten, bei denen davon auszugehen ist, dass sie gemeinhin bekannt sind. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Schlüssel oder Passwörter an Unbefugte weitergegeben oder während einer Dienstfahrt Verkehrsregeln missachtet werden.

Bei einer derart heftigen Verletzung der Sorgfaltspflicht muss der Verursacher vollständig für die entstandenen Schäden aufkommen.

Vorsatz

Ebenso müssen Beschäftigte, die vorsätzlich Schäden an Betriebsmitteln verursachen, diese grundsätzlich vollständig ersetzen. Vorsätzliches Handeln ist in diesem Falle definiert als die wissentliche und gewollte Ausführung von Handlungen mit der Absicht, einen Schaden herbeizuführen. Wird einem Mitarbeiter Vorsatz nachgewiesen, kann der Arbeitgeber zudem weitere rechtliche Schritte einleiten.

Bemessung der Schadenshöhe

Die Höhe der Haftungssumme hängt im Einzelfall vom Schadenswert und den Rahmenbedingungen ab. Ersterer bezeichnet die von einem Sachverständigen ermittelte Summe aus dem Wiederbeschaffungswert geschädigter Betriebsmittel sowie Gewinnausfällen und sonstigen finanziellen Einbußen durch den Schadensfall.

Die tatsächliche Haftung des Arbeitnehmers hängt ferner davon ab, inwieweit dieser den Schaden zu verschulden hat bzw. hätte verhindern können. Dabei fallen neben dem reinen Grad des Verschuldens und der Schadenshöhe weitere Faktoren wie die Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit sowie Stellung, Qualifikation und Dienstalter des Verursachers ins Gewicht. Ist eine Tätigkeit beispielsweise mit einem erhöhten Haftungsrisiko behaftet, wirkt sich dies in der Regel mindernd auf die Haftungsquote des Beschäftigten aus.

Mildernde Umstände

In der Praxis wird die Höhe der Haftungssumme zudem durch die Abwägung beeinflusst, was dem fahrlässigen Verursacher eines Schadens zuzumuten ist. Besteht zum Beispiel ein gravierendes Missverhältnis zwischen Schadenshöhe und Einkommen des Verursachers, führt dies bisweilen zu einer Minderung. Ebenso ist zu prüfen, ob den Arbeitgeber eine Mitschuld trifft. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn der verantwortliche Mitarbeiter nicht hinreichend eingewiesen wurde.

Sonderfall Dienstwagen – inwiefern müssen Beschäftigte für Schäden aufkommen?

Bei zur Nutzung überlassenen Fahrzeugen ist die gerichtliche Beurteilung unterschiedlich. Während für Schäden im Rahmen dienstlicher Fahrten dieselben Regeln gelten wie für Schäden an anderen Betriebsmitteln, liegen unterschiedliche Gerichtsurteile vor, die Privatfahrten im Dienstwagen behandeln.

So urteilte das LAG Köln am 15.9.1998 (Aktenzeichen 13 SA 367/98), der Arbeitgeber könne ungeachtet des Verschuldens den vollen Schadenswert einfordern. Das Hessische LAG hingegen betrachtete in einem Urteil vom 24.5.2006 (Aktenzeichen 8 SA 1729/05) zur Nutzung überlassene Fahrzeuge als Teil der Arbeitsvergütung. Somit sei die private Nutzung, sofern vertraglich erlaubt, mit der dienstlichen gleichzusetzen; es gelten folglich dieselben Bestimmungen.